Version vom 15. August 2007, 14:26 Uhr
Zweiter Bestandteil der offenen Rücklagen bei Kapitalgesellschaften neben den Gewinnrücklagen, in die Beiträge aus dem Jahresergebnis eingestellt werden. Gemeint sind Beiträge, die dem Unternehmen von außen zugeflossen sind, d.h. alle Einlagen der Gesellschafter, die nicht gezeichnetes Kapital sind: Beiträge, die bei der Ausgabe von Anteilen über den Nennwert hinaus erzielt werden, Beiträge, die bei Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen über den Rückzahlungsbetrag hinaus erzielt werden, Beträge von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzuges für ihre Anteile leisten, sowie das eingeforderte Nachschußkapital bei GmbH.