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Erfolgt evtl. nach einer Verschmelzung (Umtausch von Aktien der aufgenommenen AG in solche der aufnehmenden AG), ggf. bei einer Kapitalherabsetzung oder anderen Gründen. Nach Umtauschfrist-Ablauf erklärt die AG die Aktie für kraftlos. Die Aufforderung zum Umtausch ist in den Gesellschaftsblättern und bei Börsenwerten in mindestens einem Pflichtblatt pro beteiligter Börse zu veröffentlichen.