Mit einem Urteil des Ladgerichts Ulm wird der Volkswagen Konzern jetzt auch zu der Rücknahme des Audi Q5 gezwungen. Der Konzern muss dem Käufer den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung ersetzen.
Ein Käufer eines Audi Q5 mit 3 Litern Hubraum hat jetzt einen wichtigen Sieg für die Besitzer von Fahrzeugen mit der illegalen Abschaltvorrichtung errungen. Er hat das Fahrzeug 2015 für einen Preis von 52.605 erworben. Der Audi Q5 3-0L TDI mit der Schadstoffnorm 6 muss von dem Konzern zurückgenommen werden, da eine sittenwidrige Schädigung durch den Autohersteller vorliegt. Dir Richter verurteilten den Konzern zur Rücknahme des Fahrzeuges zu einem Betrag von 45.823,90 Euro (Urteil vom 01.04.2019, Az. 6 O 132/18).
Das Gericht sprach dem Kläger außerdem Zinsen in Höhe von 8.800 Euro zu. Damit bekommt der Kläger sogar noch mehr Geld von Volkswagen ersetzt, als er für den Neuwagen bezahlt hat. Das Gericht ließ an dem Bestehen des Anspruchs keinerlei Zweifel. Die Herstellung und das Inverkehrbringen von Dieselmotoren unter Verwendung einer Motorsteuerungssoftware, durch die die Abgasrückführungsrate und damit das Emissionsverhalten des Motors auf dem Prüfstand im Normzyklus anders gesteuert wird als im regulären Fahrbetrieb, erfüllt die Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung der jeweiligen Käufer derartiger Fahrzeuge, heißt es im Urteil.
Die Richter gehen in dem Verfahren davon aus, das der Käufer das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er von der illegalen Absperrvorrichtung gewusst hätte. Die Schuld von dem Fahrzeughersteller liegt schon in dem Inverkehrbringen des Dieselmotors EA 897 mit der illegalen Motorsteuerung. Der Vertreter von Volkswagen versuchten in dem Gerichtsverfahren entgegenzuhalten, das sie nicht die Hersteller des Fahrzeugs sein, sondern der Audi-Konzern. Die Richter entschieden aber, dass Volkswagen als Hersteller des Motors die Manipulation der Software zu verantworten habe. Der Volkswagen Konzern hat auf wiederholten richterlichen Hinweis nicht genügend erwidert, weshalb das Gericht den Vortrag des Klägers entsprochen haben, in dem der Hersteller des Motors zur Verantwortung gezogen wird.
Ein wichtiger Punkt bei der Verhandlung war die Tatsache, dass der ehemalige Vorstand Kenntnis von der rechtswidrigen Software gehabt hat. Den Konzern trifft die die sogenannte sekundäre Darlegungslast, weil der Kläger nur auf öffentliche Erklärungen und öffentlich abrufbare Information zugriff hat. Für Volkswagen handelt es sich aber über Betriebsinterna der betreffenden Führungsebene, für die trotz dem eingeschränkten Personenkreis, die Informationsbeschaffung zumutbar ist.
Für die rechtliche Aufarbeitung einer der größten Betrugsskandale der deutschen Automobilindustrie gilt dieses Urteil als Wendepunkt. Die Rechtsprechung entscheidet jetzt deutlicher in Richtung Verbraucherschutz, was den Volkswagenkonzern in diesem Jahr noch teuer zu stehen kommen kann.