In Zukunft werden alle dem Privatvermögen zufließenden Kapitalerträge einheitlich mit 25% Abgeltungssteuer (zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) belegt. Mit diesem Steuerabzug ist die Steuerschuld für Kapitalerträge abgegolten; daher die Bezeichnung „Abgeltungssteuer“. Die Abgeltungssteuer soll von den Kreditinstituten einbehalten und direkt an das Finanzamt überwiesen werden.
Kapitalerträge sind ab 2009 nicht mehr in der Einkommenssteuererklärung anzugeben. Damit unterscheidet sich die Besteuerung der Kapitalerträge von anderen Einkünften. Steuerzahler mit einem persönlichen Steuersatz unter 25% haben aber dennoch weiterhin die Möglichkeit, sich die zu viel gezahlten Abgeltungssteuern erstatten zu lassen.
Die Abgeltungssteuer ab 2009 im Detail:
- Zinsen und Dividenden werden unter 25% Abgeltungssteuer* gutgeschrieben. Eine Nachversteuerung aufgrund eines höheren persönlichen Steuersatzes wird es nicht mehr geben. Das Halbeinkünfteverfahren für Dividenden und Kursgewinne aus Aktiengeschäften wird es nicht mehr geben.
- Veräußerungsgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren werden unter 25% Steuerabzug* gutgeschrieben. Die Spekulationsfrist von einem Jahr wird es für Wertpapierkäufe nach dem 31.12.2008 nicht mehr geben.
- Verluste nicht nur aus Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren sondern auch negative Habenszinsen oder Verluste aus den neuen Tatbestäden, wie Derivate, Stillhalter etc. können über einen Verrechnungstopf** mit Gewinnen aus Kapitalertägen verrechnet werden. Dabei gilt die einzige Einschränkung, dass Verluste aus Aktiengeschäften nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden dürfen.
- Die bisherige Freigrenze für Spekulationsgewinne von 512,00 EUR wird auf 600,00 EUR erhöht. Diese gilt aber nur für die Positionen, die vor 1.1.2009 erworben wurden (bzw. je nach Finanzprodukt und Übergangsregel auch früher).
- Verkaufsgewinne aus Wertpapieren, die vor dem 01.01.2009 gekauft wurden und länger als ein Jahr gehalten wurden, bleiben i.d.R. steuerfrei. Der sogenannte Bestandsschutz. (Achtung: Sonderregelung für Zertifikate, Millionärsfonds und steueroptimierte Geldmarktfonds)
- Verluste, die aus Veräußerungsgeschäften angefallen sind, für die noch die alte Regelung galt, können in 2009 (und ggf. auch noch in späteren Jahren) mit Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG ausgeglichen werden. Dies erfolgt über die Steuererklärung.
- Für alle Kapitalerträge gilt ein einheitlicher Freibetrag von 801 EUR für Alleinstehende und 1.602 EUR für Verheiratete. Höhere Werbungskosten, Depotgebühren, u.ä. können nicht mehr geltend gemacht werden.
- Eine Sonderregelung gilt für Lebensversicherungen mit einer Laufzeit von min. 12 Jahren und Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr: Hier ist der Ertrag weiterhin nur zur Hälfte steuerpflichtig.
Folgen für den Anleger
Anleger, deren Grenzsteuersatz über 25% liegt, profitieren auf den ersten Blick, da Kapitaleinkünfte nicht mehr dem höheren persönlichen Steuersatz unterliegen und nicht mehr in das zu versteuernde Einkommen mit einbezogen werden.
Für Anleger mit einem persönlichen Steuersatz unter 25% stellt die Abgeltungssteuer ab 2009 ein deutlicher Nachteil dar. Dividenden, die bei der ausschüttenden Gesellschaft bereits mit Körperschaftssteuer belastet wurden, müssen noch einmal in voller Höhe versteuert werden. Veräußerungsgewinne müssen auch bei langer Haltedauer voll versteuer werden. Damit wird die Risikokapitalbildung in Deutschland künftig problematischer.
*25% [[Abgeltungssteuer]] impliziert hier den zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5% und ggf. Kirchensteuer
**Für jede Bankverbindung des Steuerpflichtigen existiert ein eigenständiger
Verrechnungstopf. Dieser stellt sicher, dass bei Kapitalerträgen so lange kein Steuerabzug vorgenommen wird, bis eine vollständige Verrechnung der positiven Kapitalerträge mit den bestehenden negativen Kapitalerträgen erfolgt ist. Sollte innerhalb eines Jahres kein vollständiger Ausgleich möglich sein, weil die negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen die positiven übersteigen, und verbleibt zum Jahresende ein negativer Saldo, sieht der Gesetzesentwurf zwei Wahlmöglichkeiten vor. Der negative Saldo kann
1. entweder von dem verwahrenden Institut in das nächste Jahr vorgetragen werden oder aber
2. im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden.
Quelle: Informationen aus einem Artikel der bankfachklasse 5/2007 zusammengetragen und mit eigenen Gedanken ergänzt.
Ergänzt durch den Gesetzentwurf zur Unternehmenssteuerreform 2009 und deren Begründung (22.06.07)
Quelle:Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Drucksache 16/4841 vom 27.03.2007 (dip.bundestag.de/btd/16/048/1604841.pdf)